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Rückwirkende Einzahlungen in die Säule 3a ab 2025

Ab 2025 wird es möglich sein, rückwirkend in die Säule 3a einzuzahlen, um Beitragslücken zu schließen. Diese neue Regelung wurde vom Bundesrat beschlossen. Bisher war es nicht erlaubt, verpasste Einzahlungen nachzuholen. Wer in einem Jahr weniger oder gar nichts eingezahlt hatte, konnte diese Beträge nicht in den Folgejahren kompensieren. Dies führte oft zu dauerhaften Lücken in der Altersvorsorge, da der jährliche Maximalbetrag nicht nachträglich ausgeschöpft werden konnte.

Was hat sich geändert?

  • Neue Möglichkeit zur Nachzahlung:
    Ab 2025 können Erwerbstätige bis zu zehn Jahre rückwirkend Einzahlungen in die Säule 3a tätigen, falls sie in der Vergangenheit weniger als den jährlichen Maximalbetrag einbezahlt haben oder gar keine Einzahlung vorgenommen wurde.
  • Höchstbetrag:
    Für Erwerbstätige mit einer Pensionskasse beträgt der jährliche Maximalbetrag 2025 7’258 Franken (Stand 2025). Dieser Betrag kann sich jährlich ändern, da der Bundesrat die Sozialversicherungskennzahlen regelmäßig an die Teuerung anpasst.
  • Beispiel:
    Wenn eine Person im Jahr 2025 nur 4’000 Franken einzahlt, entsteht eine Lücke von 3’258 Franken. Diese Lücke kann später, z. B. im Jahr 2026, nachgezahlt werden, allerdings nur bis zu dem dann gültigen Höchstbetrag.

Rückwirkende Einzahlungen – Bedingungen und Einschränkungen:

  • Zeitraum:
    Rückwirkende Einzahlungen sind für maximal zehn Jahre möglich. Es können jedoch nur Beitragslücken geschlossen werden, die ab dem Jahr 2025 entstanden sind. Lücken aus früheren Jahren (vor 2025) bleiben weiterhin ausgeschlossen.
  • Stufenweise Nachzahlungen:
    Es ist nicht erlaubt, eine Lücke über mehrere Jahre hinweg in Teilbeträgen zu schließen. Die Lücke muss in einem einzelnen Jahr vollständig geschlossen werden.
  • Voraussetzungen:
    Rückwirkende Einzahlungen sind nur für Jahre möglich, in denen die betreffende Person ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt hat. Es gilt, dass eine Einzahlung für ein verpasstes Jahr spätestens bis zum Ende des zehnten darauffolgenden Jahres erfolgen muss.
  • Beispiel:
    Wer im Jahr 2025 weniger als den Maximalbetrag von 7’258 Franken einzahlt, kann die entstandene Differenz bis spätestens 2035 nachholen.

Wer kann rückwirkend einzahlen?

  • Erwerbstätige Personen:
    Grundsätzlich sind alle Erwerbstätigen berechtigt, rückwirkende Einzahlungen in die Säule 3a vorzunehmen. Dazu zählen auch Arbeitslose, solange sie Taggelder der staatlichen Arbeitslosenversicherung beziehen.
  • Voraussetzung:
    Die Person muss im Jahr der rückwirkenden Einzahlung ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielen. Ohne ein solches Einkommen ist eine Einzahlung nicht möglich.

Was gilt für Selbstständig erwerbende?

  • Höherer Maximalbetrag:
    Selbstständigerwerbende können höhere Beträge in die Säule 3a einzahlen, da sie in der Regel keine Pensionskasse haben. Der Maximalbetrag liegt bei 20 % des jährlichen Nettoerwerbseinkommens, jedoch maximal bei 36’288 Franken (Stand 2025).
  • Beispiel:
    Ein Selbstständiger mit einem jährlichen Nettoerwerbseinkommen von 150’000 Franken könnte maximal 20 % (30’000 Franken) in die Säule 3a einzahlen.
  • Kombinierte Einzahlungen:
    Selbstständigerwerbende können zusätzlich den „kleinen Beitrag“ für Erwerbstätige (7’258 Franken im Jahr 2025) einbezahlen, sofern sie die jährliche Höchstgrenze von 36’288 Franken noch nicht erreicht haben.

Zusammenfassung der Vorteile:

  • Flexibilität:
    Durch die neue Regelung können Beitragslücken geschlossen werden, was sich positiv auf die Altersvorsorge auswirkt.
  • Langfristige Nachzahlung:
    Die Möglichkeit, bis zu zehn Jahre rückwirkend einzuzahlen, gibt mehr Zeit und Flexibilität, um verpasste Einzahlungen nachzuholen.
  • Wichtig für die Altersvorsorge:
    Rückwirkende Einzahlungen tragen dazu bei, Lücken in der Vorsorge zu schließen und somit die finanzielle Sicherheit im Alter zu erhöhen.

Einschränkungen:

  1. Rückwirkende Einzahlungen sind nur für die Jahre möglich, in denen ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt wurde.
  2. Nachzahlungen für Jahre vor 2025 sind nicht erlaubt.
  3. Eine stufenweise Schliessung von Lücken ist nicht möglich; sie muss in einem Jahr vollständig erfolgen.
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