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AHV-Reform: Was ist neu?

Die Neuerungen
Die neuen Bestimmungen werden seit dem 1. Januar 2024 schritt­weise eingeführt. Hier die wichtigsten Neuerungen für Versicherte.
Referenzalter 65 für Frauen und Männer
Neu wird für Frauen und Männer das gleiche Referenz­alter für die Pensionierung gelten. Für Frauen steigt das Rentenalter schrittweise von 64 auf das Referenzalter 65: um jeweils 3 Monate pro Jahr. Für Frauen mit Jahrgang 1960 ändert sich noch nichts. Danach gilt:

  • Jahrgang 1961: Referenzalter 64 Jahre + 3 Monate
  • Jahrgang 1962: Referenzalter 64 Jahre + 6 Monate
  • Jahrgang 1963: Referenzalter 64 Jahre + 9 Monate
  • Jahrgang 1964 und jünger: Referenzalter 65 Jahre
  • Ausgleich für Frauen der Übergangs­generation
  • Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 erhalten einen finanziellen Ausgleich für das erhöhte Referenzalter.

Flexibler Rentenbezug ab 63 Jahren

  • Frauen und Männer können die Alters­rente zwischen 63 und 70 Jahren ab einem frei gewählten Monat beziehen. Wer die Rente bereits vor dem Referenz­alter 65 bezieht, erhält eine gekürzte Rente. Wer die Rente später als mit 65 bezieht, erhält einen Zuschlag. Es ist auch möglich, nur einen Teil der Rente früher zu beziehen und den Rest später. Der Anteil ist frei wählbar, von 20 bis 80 Prozent.
  • Für Übergangsgeneration Rente weiterhin ab 62 Jahren möglich
    Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 können die Alters­rente noch ab 62 Jahren vorbeziehen. Für sie gelten ab 1. Januar 2025 eigene, tiefere Kürzungssätze.

Höhere Rente dank AHV-Beiträgen nach 64/65

  • Frauen und Männer, die nach dem Referenzalter weiterhin arbeiten, können sich die AHV-Beiträge anrechnen lassen. So können sie unter bestimmten Voraussetzungen Beitrags­lücken füllen und die Alters­rente erhöhen – bis zum Maximalbetrag der entsprechenden Rentenskala . Der Freibetrag von 16’800 Franken pro Jahr ist optional.

Erwerbstätige über 64/65

Anrechnung der AHV-Beiträge möglich

Wer über das Referenzalter hinaus arbeitet, kann einmal eine Neuberechnung der Altersrente verlangen. Dabei rechnet die Ausgleichskasse die AHV-Beiträge an, die seit Erreichen des Referenzalters geleistet worden sind. Dies kann zu einer höheren Altersrente führen – bis zum Maximalbetrag der entsprechenden Rentenskala . Unter bestimmten Voraus­setzungen ist es auch möglich, Beitrags­lücken im individuellen AHV-Konto aufzufüllen und die Alters­rente zu erhöhen (bis zum Maximal­betrag der entsprechenden Rentenskala).
Der Antrag auf Neuberechnung der Altersrente ist nur einmal möglich – auch wenn später nochmals AHV-Beiträge bezahlt werden. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, zunächst nur eine Rentenvorausberechnung zu beantragen.
Wer am 1. Januar 2024 bereits 70-jährig oder älter war, kann keine Neuberechnung mehr beantragen.

Verzicht auf Freibetrag möglich

Erwerbstätige, die das Referenzalter erreicht haben, können selber entscheiden, ob sie auf den Freibetrag von 16’800 Franken pro Jahr verzichten.

  • Angestellte, die auf den Freibetrag verzichten wollen, informieren die Arbeitgeberin, den Arbeitgeber vor der ersten Lohnzahlung nach Erreichen des Referenzalters. Ist die Lohnzahlung bereits erfolgt, ist rückwirkend kein Verzicht auf den Freibetrag mehr möglich.
    Ohne anderslautende Mitteilung vor der ersten Lohnzahlung im folgenden Jahr gilt die Regelung bezüglich Freibetrag weiterhin. Die Regelung gilt auch für Nachzahlungen, die im betreffenden Jahr erfolgen (Realisierungsprinzip).
  • Selbständigerwerbende, die auf den Freibetrag verzichten wollen, informieren ihre Ausgleichs­kasse bis zum 31. Dezember des betreffenden Beitragsjahres. Nach diesem Datum ist rückwirkend kein Verzicht auf den Freibetrag mehr möglich.
    Ohne anderslautende Mitteilung vor dem 31. Dezember gilt die Regelung bezüglich Freibetrag weiterhin. Die Regelung auch für zusätzliches Einkommen im betreffenden Jahr, das das Steueramt nachträglich der Ausgleichs­kasse meldet.
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